Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft eines außerhalb der EU ansässigen Unternehmens als dessen Niederlassung im Sinne von Art. 97(1) GMV angesehen werden kann. Die Entscheidung des EuGH könnte Konsequenzen für die Reichweite der internationalen Zuständigkeit der nationalen Verletzungsgerichte sowohl in Gemeinschaftsmarken- als auch in Gemeinschaftsgeschmacksmusterverfahren haben.
Nach Art. 97(1) GMV sind die Gemeinschaftsmarkengerichte des Mitgliedstaats für Verletzungsklagen EU-weit zuständig, in denen der Beklagte seinen Sitz oder, in Ermangelung eines Sitzes in der EU, eine Niederlassung hat. Die GMV definiert den Begriff der Niederlassung allerdings nicht. Vor allem lässt sich weder der GMV noch der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig entnehmen, ob eine Niederlassung auch in Form einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft bestehen kann.
boesling IP vertritt den dänischen Sportswear-Hersteller Hummel, der vor den Gemeinschaftsmarkengerichten in Düsseldorf EU-weite Verletzungsansprüche gegen einen US-amerikanischen Wettbewerber geltend macht. Das Landgericht Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, dass die deutschen Gerichte im Hinblick auf eine deutsche Konzerngesellschaft der Beklagten EU-weit zuständig seien. Deren eigene Rechtspersönlichkeit stehe der Einordnung als Niederlassung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat nun das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine juristisch selbständige, in einem Mitgliedstaat ansässige Enkelgesellschaft eines Unternehmen, welches selbst in der Union keinen Sitz hat, als Niederlassung des Unternehmens im Sinne von Art. 97(1) GMV anzusehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2015, Az. I-20 U 68/15).
boesling IP ist eine IP-Litigation-Boutique. Die Kanzlei vertritt deutsche und internationale Unternehmen aus IP-affinen Branchen wie Mode, Sportartikel und Sportbekleidung, Software, Social Media, Medizinprodukte und Dentaltechnik in nationalen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten vor Gericht und vor den deutschen und internationalen Ämtern für geistiges Eigentum.